Unsere Satzung

Hier finden Sie die Satzung unseres Vereins, die als Grundlage für unser Handeln und unsere Entscheidungen dient. Sie definiert unsere Ziele, Strukturen und Abläufe und gewährleistet eine transparente und geregelte Vereinsarbeit. Informieren Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die unser Engagement leiten.

Satzung des Bürger- und Geschichtsvereins Mögeldorf e.V.

Präambel

Die Arbeitsgemeinschaft für Belange und Geschichte Mögeldorfs e.V., selbst Rechtsnachfolger traditioneller Mögeldorfer Vereine, gibt sich an der Schwelle zum neuen Jahrtausend unter dem neuen Namen „Bürger- und Geschichtsverein Mögeldorf e.V.“ nachstehende Satzung:

§ 1: Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen „“Bürger- und Geschichtsverein Mögeldorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Nürnberg
(2) Aufgabe des Vereins ist die
a) Förderung und Wahrung der Belange Mögeldorfs in verkehrstechnischer, baulicher und sonstiger Hinsicht, soweit es sich um allgemeine, öffentliche Interessen der Gesamteinwohnerschaft handelt,
b) Erforschung der Geschichte des ehemaligen Pfarrdorfes Mögeldorf und Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschung durch Vorträge und Druckschriften,
c) Erhaltung der in Mögeldorf verbliebenen einzigartigen Baudenkmäler und Kulturwerte sowie Pflege des heimatlichen Brauchtums.

§ 2: Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich zu führen. Grundsätzlich erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Der Vorstand beschließt über Ausnahmen. Im Regelfall findet allerdings nur eine Erstattung der notwendigen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen statt. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und pauschalen Auslagenerstattung sind zulässig.
(6) Der Vorstand beschließt ferner über Ausnahmen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. Anzeigenverwaltung, Heftverteilung etc.) und im Rahmen sonstiger Dienstleistungen (z.B. Steuerberatung).

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheiden der 1. und 2. Vorsitzende. Für eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf es eines Vorstandsbeschlusses. Die Entscheidungen bedürfen keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austrittserklärung mit einfachem Brief, gerichtet an den 1. oder 2. Vorsitzenden; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig,
c) durch Ausschluß aus dem Verein (Abs. 4)
d) durch Streichung (Abs. 5)
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen und Vereinszwecke verstoßen, das Ansehen des Vereins verletzt hat oder gegen das andere wichtige Gründe (Loyalitätspflichten gegenüber anderen Mitgliedern etc.) vorliegen, kann durch Beschluß des Vorstandes endgültig aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt nach Ermessen auf Beschluß des Vorstandes durch Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung zwei Jahre in Verzug ist und eine Mahnung erfolglos geblieben ist.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, sonstige Angelegenheiten vorzubringen und an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Recht, in den Vorstand gewählt zu werden, ist auf natürliche Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied und jede bevollmächtigt vertretene juristische Person als Mitglied des Vereins eine Stimme.

§ 4: Ehrenmitgliedschaft

(1) Der Vorstand kann einen ausscheidenden Vorsitzenden, der sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand volles Stimmrecht. Er ist beitragsfrei.
(2) Mitglieder und Förderer des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.

§ 5: Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag (bei späterem Eintritt im Jahr anteilig). Er ist jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig und bis spätestens 31.3. des Jahres zu entrichten.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über seine Erhöhung. Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen Ermäßigung gewähren.

§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden, ist jedoch spätestens alle zwei Jahre vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist nur im Falle der Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins zulässig.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die eine Änderung des Vereinszwecks bewirken sollen, bedürfen jedoch einer Mehrheit von 9/10 aller Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Schatzmeisters sowie deren Entlastung,
b) Wahl des Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen, ebenso Presse, Rundfunk und Fernsehen.
(6) Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8: Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Dem Vorstand können ferner bis zu acht Beisitzer angehören.
(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Die Vorstandschaft wird auf unbestimmte Zeit, mindestens auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl einer neuen Vorstandschaft im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) In den Vorstand können nur solche Mitglieder gewählt werden, deren Namen von einem Mitglied der Vorstandschaft oder von 10 Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Wahl schriftlich zusammen mit der Angabe desjenigen Amtes mitgeteilt werden, das der Vorgeschlagene übernehmen soll. Diese Vorschläge sind in der schriftlichen Einladung zur Wahlversammlung, spätestens aber in der Versammlung selbst, die alle zwei Jahre stattfindet, allen Mitgliedern mitzuteilen.
(6) Scheidet der 1. Vorsitzende während der Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende den Verein bis zum Ablauf der Amtsperiode. Scheidet der 2. Vorsitzende, der Schriftführer oder der Schatzmeister aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Beisitzer für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(7) Der Vorstand kann durch Beschluß bis zu fünf weitere stimmrechtslose Beiratsmitglieder berufen. Diese haben die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen.
(8) Der Vorstand kann zur Lösung bestimmter Aufgaben und zur Beratung der Organe des Vereins Arbeitskreise bilden.

§ 9: Kassenprüfer

(1) Bei jeder Neuwahl des Vorstands ist auch ein 1. Kassenprüfer und ein 2. Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(2) Der Kassenprüfer hat mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Kassenprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10: Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von 9/10 aller Mitglieder erforderlich.
(2) Sofern kein anderer Beschluß erfolgt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins,
a) soweit es sich um Barvermögen handelt, dem Verein für die Geschichte der Stadt Nürnberg, und falls dieser nicht mehr bestehen sollte, der Stadtgemeinde Nürnberg mit der Auflage zu, es ähnlichen kulturellen Aufgaben im Gebiet von Mögeldorf zuzuwenden.
b) soweit es sich um Sachvermögen handelt, dem Stadtarchiv Nürnberg, hilfsweise der Stadtgemeinde Nürnberg mit der Bestimmung, es bei einer etwaigen Neugründung eines Vereins in Mögeldorf in gleicher Art diesem zu überlassen.

§ 11: Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 28.10.2009 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister (9.12.2009) in Kraft.